Markengesetz
| Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
| Abschnitt 6 - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 - 90) |
(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen. Mit der Zustellung der Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung einreichen.
(2) Ist der Präsident des Patentamts nicht am Verfahren über die Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 68 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 87 MarkenG
2 Entscheidungen zu § 87 MarkenG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98
Beschleunigungsgebühr
- BGH, 17.11.1999 - I ZB 4/97
Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr nach § 38 Abs. 2 MarkenG
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