Markengesetz
| Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
| Abschnitt 6 - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 - 90) |
(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
(4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Rechtsprechung zu § 89 MarkenG
131 Entscheidungen zu § 89 MarkenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 02.04.1998 - I ZB 22/93
"Puma"; Kostenregelung nach Rücknahme des Widerspruchs gegen eine IR-Marke; ...
- BGH, 05.10.2006 - I ZB 86/05
Farbmarke gelb/grün II
- BGH, 20.11.2003 - I ZB 18/98
Markenrecht - Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.11.2003 - I ZB 46/98
Markenrecht - Unterscheidungseignung einer dreidimensionalen Marke
- BGH, 24.05.2007 - I ZB 66/06
Rado-Uhr III
- BPatG, 24.05.2006 - 32 W (pat) 91/97
Taschenlampen
- BPatG, 14.11.2007 - 28 W (pat) 117/04
- BGH, 20.11.2003 - I ZB 46/98
- BPatG, 24.05.2006 - 32 W (pat) 93/97
- BPatG, 24.05.2006 - 32 W (pat) 92/97
- BPatG, 24.05.2006 - 32 W (pat) 124/97
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