Markengesetz
| Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31) |
| Abschnitt 2 - Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung (§§ 7 - 13) |
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
| 1. | wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, | |
| 2. | wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder | |
| 3. | wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. |
(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Eintragungshindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.
Rechtsprechung zu § 9 MarkenG
3.687 Entscheidungen zu § 9 MarkenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Markenrecht - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.12.1996 - I ZB 15/94
Beurteilung der Ähnlichkeit der durch zwei Marken erfaßten Waren und ...
- BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94
Canon II
- BGH, 12.12.1996 - I ZB 15/94
- BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96
Lions
- BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04
Malteserkreuz
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.02.2010 - I ZB 19/08
Malteserkreuz II
- BPatG, 30.01.2008 - 25 W (pat) 42/02
- BGH, 25.02.2010 - I ZB 19/08
- BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03
coccodrillo
Zum selben Verfahren:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
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Querverweise
Auf § 9 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- MarkenG
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
- Schranken des Schutzes
- § 22 (Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
- Gemeinschaftsmarken
- § 125b (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes)
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