Markengesetz

   Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96)   
   Abschnitt 7 - Gemeinsame Vorschriften (§§ 91 - 96a)   

§ 92
Wahrheitspflicht

In den Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Rechtsprechung zu § 92 MarkenG

Literatur im Internet zu § 92 MarkenG

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