Markengesetz

   Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96)   
   Abschnitt 7 - Gemeinsame Vorschriften (§§ 91 - 96)   
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Amtssprache und Gerichtssprache

Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

Literatur im Internet zu § 93 MarkenG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 93 MarkenG:
    MarkenG
      Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
        Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
          § 107 (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache)
        Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
          § 119 (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen)

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