Markengesetz
| Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
| Abschnitt 7 - Gemeinsame Vorschriften (§§ 91 - 96) |
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshilfe zu leisten.
(2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht auf Ersuchen des Patentamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
(3) Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
Literatur im Internet zu § 95 MarkenG
Querverweise
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