Markengesetz
| Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
| Abschnitt 7 - Gemeinsame Vorschriften (§§ 91 - 96a) |
(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben.
(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.
(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.
Rechtsprechung zu § 96 MarkenG
47 Entscheidungen zu § 96 MarkenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 27.01.2000 - I ZB 47/97
EWING; Löschung einer eingetragenen Marke im Fall des Fehlens eines ...
- BPatG, 05.08.2008 - 24 W (pat) 97/07
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 29.01.2008 - 24 W (pat) 97/07
Inlandsvertreter II
- BPatG, 29.01.2008 - 24 W (pat) 97/07
- LG Stuttgart, 27.01.2009 - 41 O 101/08
Haftung des Admin-C bei Tippfehlerdomains
- BPatG, 02.03.2010 - 27 W (pat) 169/09
- BPatG, 15.07.2009 - 28 W (pat) 167/07
Nach Markeneintragung für eine ausländische Firma kann sich Rechtsanwalt aus dem ...
- BPatG, 04.03.2008 - 27 W (pat) 91/07
Eintragung des Inlandsvertreters
- BGH, 11.02.2009 - Xa ZB 24/07
Niederlegung der Inlandsvertretung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.11.2011 - I ZB 56/11
Schokoladenstäbchen
- BPatG, 11.05.2011 - 26 W (pat) 58/10
- OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09
Markenrechtsverletzung durch eine Domain: Haftung eines inländischen Admin-C
- BPatG, 07.07.2004 - 28 W (pat) 227/03
- BPatG, 03.11.2009 - 33 W (pat) 132/07
- BPatG, 08.07.2007 - 32 W (pat) 144/04
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 03.07.2007 - 27 W (pat) 94/06
- BPatG, 18.02.2010 - 30 W (pat) 95/09
- OLG München, 30.07.2009 - 6 U 3008/08
- BPatG, 09.07.2008 - 28 W (pat) 178/07
Literatur im Internet zu § 96 MarkenG
Querverweise
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 23 (Verfahren vor dem Patentgericht)
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