Markengesetz

   Teil 4 - Kollektivmarken (§§ 97 - 106)   
§ 97
Kollektivmarken

(1) Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden.

(2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 97 MarkenG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 97 MarkenG

Querverweise

Auf § 97 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Kollektivmarken
        § 103 (Prüfung der Anmeldung)

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