Markengesetz
| Teil 4 - Kollektivmarken (§§ 97 - 106) |
(1) Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden.
(2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 97 MarkenG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 97 MarkenG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 97 MarkenG
- Der Schutz der geographischen Herkunftsangaben von RA'in Regine Filler (Aufsatz)
Ausführliche juristische Auseinandersetzung mit geographischen Herkunftsangaben, als Angabe von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern bzw. um sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
über www.justlaw.de - § 97 MarkenG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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