Mutterschutzgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2)   
§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt

1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,
2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951, BGBl. I S. 191), soweit sie am Stück mitarbeiten.

Rechtsprechung zu § 1 MuSchG

36 Entscheidungen zu § 1 MuSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 1 MuSchG

Querverweise

Auf § 1 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
    MuSchG
      Leistungen
        § 11 (Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 MuSchG:

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