Mutterschutzgesetz
| 4. Abschnitt - Leistungen (§§ 11 - 17) |
(1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte über das Mutterschaftsgeld.
(2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Frauen entsprechend, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist.
(3) Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 1 von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln, erhalten von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld entsprechend den Absätzen 1 und 2.
Rechtsprechung zu § 13 MuSchG
156 Entscheidungen zu § 13 MuSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 17/07 R
Krankenversicherung - Anspruch einer Beamtin auf Mutterschaftsgeld gegen ihre ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 15.05.2007 - L 11 KR 1574/07
Gesetzliche Krankenversicherung - Beginn der Mitgliedschaft ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.05.2007 - L 11 KR 1574/07
- BSG, 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R
Elterngeld - Höhe - Berechnung - vorzeitige Geburt des Kindes - Anrechnung von ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 26.09.2011 - L 6 EG 4/09
Elterngeld - Höhe - Berechnung - vorzeitige Geburt des Kindes - Anrechnung von ...
- LSG Hessen, 26.09.2011 - L 6 EG 4/09
- LSG Baden-Württemberg, 08.03.2005 - L 11 KR 63/05
Mutterschaftsgeld für privat Krankenversicherte verfassungsmäßig begrenzt
- BVerfG, 16.11.1984 - 1 BvR 142/84
Vereinbarkeit von § 13 Abs. 2 MuSchG in der Fassung des Artikels 4 Nr. 1 ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07
Zulässigkeit einer Vorlage an das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer ...
Zum selben Verfahren:
- SG Aachen, 23.07.2007 - S 21 AL 38/06
Fiktive Bemessung von Arbeitslosengeld nach Elternzeit // ein Verstoß gegen ...
- SG Aachen, 23.07.2007 - S 21 AL 38/06
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Querverweise
- MuSchG
- Leistungen
- § 14 (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld)
- Schlußvorschriften
- § 24 (In Heimarbeit Beschäftigte)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 3 (Anrechnung von anderen Einnahmen)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Grundsätze des Leistungsrechts
- § 54 (Pfändung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- § 3 Nr. 1 d)