Mutterschutzgesetz
| 4. Abschnitt - Leistungen (§§ 11 - 17) |
(1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.
(3) Absatz 2 gilt für den Zuschuss des Bundes entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.
(4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten.
Hinweis der Redaktion zu Absatz 1 Satz 1:Entscheidungsformel des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18.11.2003 - 1 BvR 302/96 - (BGBl. 2004 I S. 69):
1. § 14 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 315) und in der Fassung späterer Bekanntmachungen ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2005 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen.
Der Gesetzgeber hat bislang (Stand: März 2009) eine Neuregelung nicht getroffen.
Rechtsprechung zu § 14 MuSchG
182 Entscheidungen zu § 14 MuSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvL 19/73
Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 MuSchG
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 13.02.1973 - 1 BvL 21/71
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- BVerfG, 13.02.1973 - 1 BvL 21/71
- BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 273/94
Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
 
- BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 302/96
Festsetzung des Gegenstandswerts
- LAG München, 16.12.1993 - 4 Sa 943/92
Mutterschaftsgeld: Zuschuss des Arbeitgebers - Verfassungsmäßigkeit
- BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
- BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 13/83
Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz
- LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 Sa 1247/02
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei Beginn des ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 25.02.2004 - 5 AZR 160/03
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - unbezahlter Sonderurlaub
- BAG, 25.02.2004 - 5 AZR 160/03
- LAG Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 21 Sa 38/98
Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99
Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche ...
- BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99
- LAG München, 27.11.2009 - 3 Sa 652/09
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85
§ 14 MuSchG
- BAG, 11.06.1986 - 5 AZR 365/85
Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bei vertraglicher Herabsetzung der Arbeitszeit ...
- BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 255/00
Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen; ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 16.11.1999 - 4 Sa 463/99
Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen; ...
- LAG Hessen, 16.11.1999 - 4 Sa 463/99
- BAG, 01.06.1988 - 5 AZR 464/87
Mutterschaftsgeld:
- BAG, 31.07.1996 - 5 AZR 9/95
Zuschuß zum Mutterschaftsgeld - Lohnerhöhung
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin, 28.10.1994 - 6 Sa 93/94
Mutterschaftsgeld: Berechnung
- LAG Berlin, 28.10.1994 - 6 Sa 93/94
- BAG, 18.09.1991 - 5 AZR 581/90
Zuschuß zum Mutterschaftsgeld; Rechtsmißbräuchliche Wahl der ...
Literatur im Internet zu § 14 MuSchG
Querverweise
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 3 (Anrechnung von anderen Leistungen)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Zielsetzung) (zu § 14 IV 2)
- Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
- §§ 15 ff (zu § 14 IV)
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