Mutterschutzgesetz
| 4. Abschnitt - Leistungen (§§ 11 - 17) |
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Rechtsprechung zu § 17 MuSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 17 MuSchG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 17 MuSchG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 17 MuSchG:
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- §§ 1 ff (Urlaubsanspruch)
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