Mutterschutzgesetz

   5. Abschnitt - Durchführung des Gesetzes (§§ 18 - 20)   
§ 18
Auslage des Gesetzes

(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

Rechtsprechung zu § 18 MuSchG

3 Entscheidungen zu § 18 MuSchG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 18 MuSchG

Querverweise

Auf § 18 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
    MuSchG
      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
        § 21 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)

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