Mutterschutzgesetz
| 5. Abschnitt - Durchführung des Gesetzes (§§ 18 - 20) |
(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
Rechtsprechung zu § 18 MuSchG
3 Entscheidungen zu § 18 MuSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 11.11.1998 - 5 AZR 63/98
Tarifliche Ausschlußfrist
- LAG Baden-Württemberg, 17.06.2009 - 2 Sa 92/08
Elternzeit - Kündigungserklärungsfrist
- BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 3/70
Mutterschutz
Literatur im Internet zu § 18 MuSchG
Querverweise
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