Mutterschutzgesetz
| 5. Abschnitt - Durchführung des Gesetzes (§§ 18 - 20) |
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
| 1. | die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, | |
| 2. | die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der werdenden und stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden. |
(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Rechtsprechung zu § 19 MuSchG
Literatur im Internet zu § 19 MuSchG
Querverweise
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