Mutterschutzgesetz
| 5. Abschnitt - Durchführung des Gesetzes (§§ 18 - 20) |
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden).
(2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse und Obliegenheiten wie nach § 139b der Gewerbeordnung die dort genannten besonderen Beamten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Rechtsprechung zu § 20 MuSchG
2 Entscheidungen zu § 20 MuSchG in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 01.08.2006 - 9 Sa 1434/05
Mutterschutz, Beschäftigungsverbot, ärztliche Bescheinigung, Beweiswert, Änderung ...
- LSG Bayern, 28.11.1996 - L 4 KR 94/94
Literatur im Internet zu § 20 MuSchG
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