Mutterschutzgesetz
| 5. Abschnitt - Durchführung des Gesetzes (§§ 18 - 20) |
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden).
(2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse und Obliegenheiten wie nach § 139b der Gewerbeordnung die dort genannten besonderen Beamten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Literatur im Internet zu § 20 MuSchG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 20 MuSchG:
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Die Verwaltungsbehörden
- Die allgemeinen Verwaltungsbehörden
- Die unteren Verwaltungsbehörden
- § 16 I Nr. 28 (Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften)
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