Mutterschutzgesetz
| 2. Abschnitt - Beschäftigungsverbote (§§ 3 - 8) |
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
| 1. | mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1, | |
| 2. | nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet, | |
| 3. | mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, | |
| 4. | mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb, | |
| 5. | mit dem Schälen von Holz, | |
| 6. | mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht, | |
| 7. | nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln, | |
| 8. | mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind. |
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
| 1. | Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, | |
| 2. | Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo |
ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
| 1. | Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen, | |
| 2. | weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen. |
(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.
Rechtsprechung zu § 4 MuSchG
57 Entscheidungen zu § 4 MuSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OVG Berlin, 13.07.1992 - 6 S 72.92
- BVerwG, 26.04.2005 - 5 C 11.04
Berufskrankheit, Risiko der Entstehung einer -; Beschäftigungsverbot, ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.04.2004 - 5 B 112.03
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.2003 - 12 A 10856/03
Mutterschutzrecht, Mutterschutzgesetz, Beschäftigungsverbot, Berufskrankheit, ...
- VG Berlin, 21.05.1992 - 8 A 105.92
Beschäftigungsverbot für eine im Kassenraum einer Tankstelle beschäftigten ...
- BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99
Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche ...
- LAG München, 07.07.2010 - 10 Sa 1165/09
Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung
- LAG Hamm, 01.03.1999 - 19 Sa 2596/98
Arbeitsvertrag: Offenbarungspflicht bei bestehender Schwangerschaft
- BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81
Mitbestimmung bei Datensichtgeräten
- LAG Berlin, 09.03.1990 - 5 Sa 1/90
Arbeitsvertrag: Verstoß gegen gesetzliches Verbot - Schwangerschaft
- VGH Baden-Württemberg, 14.11.1989 - 15 S 452/89
Initiativrecht des Personalrats zum Abschluß einer Dienstvereinbarung
- BAG, 25.05.1983 - 5 AZR 226/81
Mutterschutz und Umsatzprovision im Einzelhandel
- BVerwG, 27.05.1993 - 5 C 42.89
- BAG, 11.11.1998 - 5 AZR 49/98
Vorläufiges ärztliches Beschäftigungsverbot
- BAG, 28.06.1963 - 1 AZR 353/62
- BAG, 27.11.1956 - 1 AZR 540/55
Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen für die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags ...
- BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 478/97
Zumutbare Ersatztätigkeit einer schwangeren Flugbegleiterin
- BAG, 21.04.1999 - 5 AZR 174/98
Zumutbare Ersatztätigkeit einer schwangeren Flugbegleiterin
- LAG Brandenburg, 13.06.2003 - 5 Sa 490/02
Beweislast für Zahlung von Mutterschutzlohn bei ärztlichem Beschäftigungsverbot
- SG Gelsenkirchen, 14.02.2002 - S 17 KR 218/01
Krankenversicherung
Literatur im Internet zu § 4 MuSchG
Querverweise
- MuSchG
- Beschäftigungsverbote
- § 6 (Beschäftigungsverbote nach der Entbindung)
- Kündigung
- § 9 (Kündigungsverbot)
- Leistungen
- § 11 (Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten)
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 21 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
- Schlußvorschriften
- § 24 (In Heimarbeit Beschäftigte)
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