Mutterschutzgesetz
| 2. Abschnitt - Beschäftigungsverbote (§§ 3 - 8) |
(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.
(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.
Amtliche Anmerkung:§ 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 8 (Mutterschaftsurlaub) der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) - ABl. EG Nr. L 348 S. 1.
Rechtsprechung zu § 6 MuSchG
263 Entscheidungen zu § 6 MuSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BAG, 12.03.1997 - 5 AZR 329/96
Begriff der Frühgeburt im Sinne von § 6 MuSchG
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 27.03.1996 - 2 Sa 1/96
Arbeitsentgelt: Mutterschaftsgeld - Begriff der Frühgeburt
- LAG Düsseldorf, 27.03.1996 - 2 Sa 1/96
- BAG, 25.11.1998 - 10 AZR 595/97
13. Monatsgehalt - Beschäftigungsverbote nach §§ 3 , 6 MuSchG
- BAG, 12.07.1995 - 10 AZR 511/94
Jahressonderzahlung und Mutterschutzfristen
- BAG, 17.10.1990 - 5 AZR 10/90
Erziehungsurlaub und Arbeitsunfähigkeit
- BAG, 12.05.1993 - 10 AZR 528/91
Tarifliche Jahresleistungsprämie - Mutterschutzfristen - Erziehungsurlaub
- LAG Niedersachsen, 12.09.2005 - 5 Sa 396/05
Elternzeitverlangen bei Adoption eines Kindes; Elternzeitverlangen, Adoption, ...
- BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 108/01
Bewährungszeit - Anrechnung von Wochenurlaub
Zum selben Verfahren:
- BAG, 21.03.2002 - 6 AZR 108/01
Bewährungszeit - Anrechnung von Wochenurlaub
- EuGH, 18.11.2004 - C-284/02
Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Artikel 141 EG - Gleiches ...
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2004 - C-284/02
Land Brandenburg / Ursula Sass - Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die ...
- LAG Brandenburg, 31.08.2000 - 8 Sa 53/00
Bewährungsaufstieg: Berücksichtigung des Wochenurlaubs nach § 244 Abs. 1 DDR-AGB
- BAG, 21.03.2002 - 6 AZR 108/01
- BAG, 01.10.1991 - 9 AZR 365/90
Urlaubsabgeltung nach Mutterschutz und Erziehungsurlaub
- BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99
Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 21 Sa 38/98
Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche ...
- LAG Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 21 Sa 38/98
- BAG, 22.06.1988 - 5 AZR 526/87
Erziehungsurlaub bei Arbeitsunfähigkeit
- LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 Sa 1247/02
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei Beginn des ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 25.02.2004 - 5 AZR 160/03
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - unbezahlter Sonderurlaub
- BAG, 25.02.2004 - 5 AZR 160/03
- BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01
Zeiten des Mutterschutzes sind bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R
Vorlagebeschluß - Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Rahmenfrist - ...
- BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R
Literatur im Internet zu § 6 MuSchG
- § 6 MuSchG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mutterschaftsurlaub - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- MuSchG
- Leistungen
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 21 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
- Schlußvorschriften
- § 24 (In Heimarbeit Beschäftigte)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung der Familienangehörigen
- § 10 (Familienversicherung)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (21)
Eigene Frage stellen