Mutterschutzgesetz

   Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz (§§ 3 - 16)   
   Unterabschnitt 1 - Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz (§§ 3 - 8)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/MuSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ MuSchG (https://dejure.org/gesetze/MuSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ MuSchG
__paste_bez____paste_norm__ Mutterschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/MuSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Mutterschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 7
Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

(1) 1Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. 2Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

(2) 1Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. 2Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. 3Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.

Rechtsprechung zu § 7 MuSchG

7 Entscheidungen zu § 7 MuSchG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 7 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Mutterschutzgesetz (MuSchG) 
      Leistungen
        § 23 (Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen)
     
      Durchführung des Gesetzes
        § 29 (Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht)
     
      Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
        § 32 (Bußgeldvorschriften)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht