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§ 5 - Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV)

§ 5 Art und Weise der Kennzeichnung



(1) Die Angaben nach § 4 sind in einer Tabelle zusammenzufassen und untereinander aufzuführen. Sofern die Anordnung der Angaben aus Platzmangel untereinander nicht möglich ist, dürfen diese hintereinander aufgeführt werden. Die Angaben nach § 4 Abs. 1 sind in der dort angegebenen Reihenfolge anzugeben.

(2) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat je 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu erfolgen. Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, können diese Angaben stattdessen auf der Grundlage der Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen. Zusätzlich können die Angaben je Portion erfolgen, die mengenmäßig auf dem Etikett festgelegt ist, oder je Portion, sofern die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Portionen angegeben ist.

(3) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat jeweils mit dem durchschnittlichen Wert oder Gehalt sowie in folgenden Einheiten zu erfolgen:

1.
der Brennwert in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal),

2.
der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett (ausgenommen Cholesterin), Ballaststoffen und Natrium in Gramm (g),

3.
der Gehalt an Cholesterin in Milligramm (mg),

4.
der Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen in den in Anlage 1 aufgeführten Einheiten.

(4) In den Fällen, in denen Zucker, mehrwertige Alkohole oder Stärke angegeben werden, hat diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des Kohlenhydratgehaltes in folgender Weise zu erfolgen:

Kohlenhydrate g, davon

-
Zucker g,

-
mehrwertige Alkohole g,

-
Stärke g.

(5) In den Fällen, in denen die Menge oder die Art der Fettsäuren oder die Menge des Cholesterins angegeben wird, hat diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des Gesamtfetts in folgender Weise zu erfolgen:

Fett g, davon

-
gesättigte Fettsäuren *) g,

-
einfach ungesättigte Fettsäuren*) g,

-
mehrfach ungesättigte Fettsäuren*) g,

-
Cholesterin mg.

(6) Angaben über Vitamine und Mineralstoffe müssen zusätzlich als Prozentsatz der in Anlage 1 empfohlenen Tagesdosen ausgedrückt werden.

(7) Die Angaben der Nährwertkennzeichnung sind an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht lesbar und bei Fertigpackungen unverwischbar anzubringen. Sie können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Die Angaben sind wie folgt anzubringen:

1.
bei Abgabe in Fertigpackungen auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett;

2.
bei anderer Abgabe als in Fertigpackungen jeweils in Zusammenhang mit den nährwertbezogenen Angaben.

(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 können die Angaben

1.
bei Abgabe der Fertigpackungen an Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf einer Sammelpackung oder in einem den Erzeugnissen beigefügten Begleitpapier enthalten sein;

2.
bei Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden, jeweils in Zusammenhang mit den nährwertbezogenen Angaben erfolgen;

3.
bei Fertigpackungen, die in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden, in einer dem Verbraucher zugänglichen Aufzeichnung enthalten sein, wenn der Verbraucher darauf aufmerksam gemacht wird.

(9) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 2 können die Angaben

1.
bei loser Abgabe an Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in einem den Erzeugnissen beigefügten Begleitpapier enthalten sein;

2.
bei Abgabe in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle in einer dem Verbraucher zugänglichen Aufzeichnung enthalten sein, wenn der Verbraucher darauf aufmerksam gemacht wird.

---
*)
Jeweils berechnet als Triglycerid.



 

Zitierungen von § 5 NKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 NKV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 07.03.2006)
... vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6 oder 7 Satz 1 oder 3 Lebensmittel ohne die vorgeschriebene ...
Anlage 1 NKV (zu § 2 Nummer 2 Buchstabe c, § 4 Absatz 2 Nummer 6 und § 5 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 6) Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis (vom 09.10.2009)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3221
Artikel 1 1. NKVÄndV
...  „Anlage 1 (zu § 2 Nummer 2 Buchstabe c, § 4 Absatz 2 Nummer 6 und § 5 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 6) Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein ...