Baden-Württemberg

Nachbarrechtsgesetz
(Gesetz über das Nachbarrecht)

In der Fassung vom 08.01.1996 (GBl. S. 54)

geändert durch Gesetz vom 01.07.2004 (GBl. S. 469) m.W.v. 01.01.2005
1. Abschnitt
Gebäude (§§ 1 - 7e)
§ 1 Ableitung des Regenwassers und des Abwassers
§ 2 Traufberechtigung bei baulichen Änderungen
§ 3 Abstand von Lichtöffnungen
§ 4 Abstand von ausblickgewährenden Anlagen
§ 5 Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren
§ 6 Abstand schadendrohender und störender Anlagen
§ 7 Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich
§ 7a Gründungstiefe
§ 7b Überbau
§ 7c Hammerschlags- und Leiterrecht
§ 7d Benutzung von Grenzwänden
§ 7e Leitungen
2. Abschnitt
§ 8
3. Abschnitt
Erhöhungen (§§ 9 - 10)
§ 9 Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen
§ 10 Befestigung von Erhöhungen
4. Abschnitt
1. Abstände (§§ 11 - 22)
§ 11 Tote Einfriedigungen
§ 12 Hecken
§ 13 Spaliervorrichtungen
§ 14 Rebstöcke in Weinbergen
§ 15 Waldungen
§ 16 Sonstige Gehölze
§ 17 Hopfenpflanzungen
§ 18 Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken
§ 19 Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken
§ 20 Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen
§ 21 Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz
§ 22 Feststellung der Abstände
2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln (§§ 23 - 25)
§ 23 Überragende Zweige
§ 24 Eingedrungene Wurzeln
§ 25 Bäume an öffentlichen Wegen
5. Abschnitt
§ 26 Verjährung
§ 27 Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan
§ 28 Erklärte Waldlage, erklärte Reblage und erklärte Gartenbaulage
§ 29 Erlaß von Gemeindesatzungen
6. Abschnitt
§ 30
7. Abschnitt
§ 31 Durch Zeitablauf entstandene Fensterschutzrechte
§ 32 Alte Mauerrechte
§ 33 Bestehende Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen
§ 34 Bäume von Waldgrundstücken
§ 35 Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen
§ 36 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
§ 37 Inkrafttreten

Literatur im Internet zum NRG

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