Nachbarrechtsgesetz

   1. Abschnitt - Gebäude (§§ 1 - 7e)   
§ 1
Ableitung des Regenwassers und des Abwassers

Der Eigentümer eines Gebäudes hat das von seinem Gebäude abfließende Niederschlagswasser sowie Abwasser und andere Flüssigkeiten aus seinem Gebäude auf das eigene Grundstück so abzuleiten, daß der Nachbar nicht belästigt wird.

Literatur im Internet zu § 1 NRG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 NRG:

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