Nachbarrechtsgesetz

   4. Abschnitt - Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen (§§ 11 - 25)   
   1. Abstände (§§ 11 - 22)   
§ 11
Tote Einfriedigungen

(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.

(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.

(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, daß ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist.

(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.

Rechtsprechung zu § 11 NRG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 11 NRG

Querverweise

Auf § 11 NRG verweisen folgende Vorschriften:
    NRG
      Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
        Abstände
          § 18 (Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken)
          § 19 (Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken)
          § 21 (Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz)

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