Nachbarrechtsgesetz
| 4. Abschnitt - Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen (§§ 11 - 25) |
| 1. Abstände (§§ 11 - 22) |
(1) Mit Waldungen ist ein Abstand von 8 m von der Grenze einzuhalten. Bei Verjüngung von Waldungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, sowie in erklärten Waldlagen (§ 28 Abs. 1) ermäßigt sich der Abstand nach Satz 1 auf die Hälfte.
(2) Der vom Baumwuchs freizuhaltende Streifen kann bis auf 2 m Abstand von der Grenze mit Gehölzen bis zu 4 m Höhe und bis auf 1 m Abstand von der Grenze mit Gehölzen bis zu 2 m Höhe bepflanzt werden.
Rechtsprechung zu § 15 NRG
Entscheidung zu § 15 NRG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.1995 - 5 S 1023/95
Kein Folgenbeseitigungsanspruch wegen bloßen Wachsenlassens vorhandener Bäume auf ...
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Querverweise
Auf § 15 NRG verweisen folgende Vorschriften:
- NRG
- Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
- Abstände