Nachbarrechtsgesetz
| 1. Abschnitt - Gebäude (§§ 1 - 7e) |
Ist der Eigentümer eines Gebäudes auf Grund einer Dienstbarkeit verpflichtet, das vom Gebäude des Nachbarn abfließende Niederschlagswasser durch seine eigenen Rinnen und Ablaufrohre abzuleiten, so darf eine Veränderung des Gebäudes, durch welche die Dienstbarkeit beeinträchtigt wird, nur in der Weise geschehen, daß der Nachbar an der Anbringung eigener Rinnen und Ablaufrohre nicht gehindert ist. Dem Nachbarn sind die durch die Abänderung entstehenden Kosten zu ersetzen.
Literatur im Internet zu § 2 NRG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2 NRG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Grunddienstbarkeiten
- §§ 1018 ff (Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit)
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