Nachbarrechtsgesetz

   4. Abschnitt - Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen (§§ 11 - 25)   
   2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln (§§ 23 - 25)   

§ 23
Überragende Zweige

(1) Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB kann der Besitzer eines Grundstücks die Beseitigung von herüberragenden Zweigen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Obstbaums nur bis zur Höhe von 3 m verlangen. Die Höhe wird vom Boden bis zu den unteren Zweigspitzen in unbelaubtem Zustand gemessen.

(2) Die Beseitigung der Zweige kann auf die volle Höhe des Baumes verlangt werden, wenn das benachbarte Grundstück erwerbsgartenbaulich genutzt wird oder ein Hofraum ist oder die Zweige auf ein auf dem benachbarten Grundstück stehendes Gebäude hereinragen oder den Bestand oder die Benutzung eines Gebäudes beeinträchtigen oder die Errichtung eines Gebäudes unmöglich machen oder erschweren.

(3) Der Besitzer des Baumes ist zur Beseitigung der Zweige in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht verpflichtet. Er hat die Beseitigung innerhalb einer dem Umfang der Arbeit entsprechenden Frist, jedenfalls aber innerhalb Jahresfrist vorzunehmen. Die sofortige Beseitigung kann verlangt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt. Wird die Beseitigung nicht innerhalb der in Satz 2 bestimmten Frist oder im Falle des Satzes 3 sofort bewirkt, so ist der Nachbar berechtigt, sie nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB oder auf Kosten des Besitzers durchzuführen. Im letzteren Fall gehören die abgeschnittenen Zweige dem Besitzer des Baumes.

Rechtsprechung zu § 23 NRG

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Literatur im Internet zu § 23 NRG

Querverweise

Auf § 23 NRG verweisen folgende Vorschriften:
    NRG
      Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
        Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln
          § 25 (Bäume an öffentlichen Wegen)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        § 34 (Bäume von Waldgrundstücken)
        § 35 (Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen)
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