Nachbarrechtsgesetz
| 4. Abschnitt - Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen (§§ 11 - 25) |
| 2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln (§§ 23 - 25) |
(1) Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB kann der Besitzer eines Grundstücks die Beseitigung herüberragender Zweige von Bäumen, die auf öffentlichen Wegen oder deren Zubehörden (Nebenwegen, Dämmen, Böschungen) oder nach polizeilicher Vorschrift in regelmäßiger Anordnung längs der Straße auf den angrenzenden Grundstücken gepflanzt sind, nur bis zur Höhe von 3 m verlangen. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gelten auch hier.
(2) Zur Beseitigung der in sein Grundstück eingedrungenen Wurzeln dieser Bäume ist der Besitzer des Grundstücks nur entsprechend § 24 Abs. 2 und nur dann befugt, wenn er dem Eigentümer des Baumes eine angemessene Frist zur Beseitigung der Wurzeln gesetzt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgte.
Rechtsprechung zu § 25 NRG
2 Entscheidungen zu § 25 NRG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 09.09.2009 - 6 U 185/07
Nachbarrecht - Entschädigung wegen Überwuchses?
- VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 5 S 2467/93
Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs einer Baumschutzsatzung; Klage gegen ...
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