Nachbarrechtsgesetz

   6. Abschnitt - Einwirkung von Verkehrsunternehmen (§ 30)   
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Textdarstellung

  

§ 30

Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf Eisenbahn-, Schiffahrts- und ähnliche Verkehrsunternehmungen erstreckt.

Rechtsprechung zu § 30 NRG

Entscheidung zu § 30 NRG in unserer Datenbank:

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 30 NRG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 906 (Zuführung unwägbarer Stoffe)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
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