Nachbarrechtsgesetz
| 6. Abschnitt - Einwirkung von Verkehrsunternehmen (§ 30) |
Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf Eisenbahn-, Schiffahrts- und ähnliche Verkehrsunternehmungen erstreckt.
Literatur im Internet zu § 30 NRG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 30 NRG:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 125
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