Nachbarrechtsgesetz

   6. Abschnitt - Einwirkung von Verkehrsunternehmen (§ 30)   

§ 30

Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf Eisenbahn-, Schiffahrts- und ähnliche Verkehrsunternehmungen erstreckt.

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Literatur im Internet zu § 30 NRG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 30 NRG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 906 (Zuführung unwägbarer Stoffe)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
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