Nachbarrechtsgesetz
| 7. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 31 - 37) |
Hat der Eigentümer eines Grundstücks vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des badischen Landrechtssatzes 663 von seinem Nachbarn verlangt, daß er zur Erbauung einer Scheidewand beitrage, so bleiben für das Recht und die Pflicht zur Errichtung derselben die bisherigen Vorschriften maßgebend.
Literatur im Internet zu § 32 NRG
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