Nachbarrechtsgesetz

   7. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 31 - 37)   
§ 35
Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen

Im Geltungsbereich des badischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind die Vorschriften der §§ 23 und 24 für bestehende Obstbäume nicht anzuwenden, wenn mit diesen nicht mindestens die Abstände dieses Gesetzes eingehalten werden.

Literatur im Internet zu § 35 NRG

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