Nachbarrechtsgesetz

   7. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 31 - 37)   

§ 36
Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

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Literatur im Internet zu § 36 NRG

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