Nachbarrechtsgesetz

   7. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 31 - 37)   
§ 36
Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

Literatur im Internet zu § 36 NRG

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