Nachbarrechtsgesetz

   7. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 31 - 37)   

§ 37
Inkrafttreten

(hier nicht wiedergegeben)

 

Amtliche Anmerkung:

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 14. Dezember 1959 (GBl. S. 171).

Rechtsprechung zu § 37 NRG

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