Nachbarrechtsgesetz

   1. Abschnitt - Gebäude (§§ 1 - 7e)   
§ 4
Abstand von ausblickgewährenden Anlagen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 m über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.

(2) § 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 4 NRG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 4 NRG

Querverweise

Auf § 4 NRG verweisen folgende Vorschriften:
    NRG
      Gebäude
        § 5 (Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren)

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