Nachbarrechtsgesetz

   1. Abschnitt - Gebäude (§§ 1 - 7f)   
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Textdarstellung

  

§ 7a
Gründungstiefe

(1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften auf benachbarten Grundstücken unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks vom Erstbauenden eine solche Ausführung der Gründung verlangen, daß bei der späteren Durchführung seines Bauvorhabens zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden.

(2) 1Dem Erstbauenden sind die durch dieses Verlangen entstehenden Mehrkosten zu erstatten. 2Das Verlangen ist dem Erstbauenden vor Erteilung der Baugenehmigung mitzuteilen. 3Er kann unter Setzung einer angemessenen Frist einen Vorschuß oder eine Sicherheitsleistung verlangen. 4Wird ein ausreichender Vorschuß oder eine Sicherheitsleistung innerhalb der Frist nicht geleistet, so entfällt die Verpflichtung des Erstbauenden.

(3) 1Wird die weitergehende Gründung zum Vorteil des Erstbauenden ganz oder teilweise ausgenutzt, so entfällt insoweit die Erstattungspflicht nach Absatz 2. 2Bereits erstattete Kosten können zurückverlangt werden.

Querverweise

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