Nachbarrechtsgesetz
1. Abschnitt - Gebäude (§§ 1 - 7f) |
(1) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres, so hat der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, daß die Schornsteine und Lüftungsleitungen des niedrigeren Gebäudes an der Grenzwand seines Gebäudes befestigt werden, wenn dies zumutbar und die Höherführung zur Betriebsfähigkeit erforderlich ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Eigentümer des höheren Gebäudes auch zu dulden, daß die Reinigung der Schornsteine und Lüftungsleitungen, soweit erforderlich, von seinem Gebäude aus vorgenommen wird und die hierfür nötigen Einrichtungen in oder an seinem Gebäude hergestellt und unterhalten werden.
(3) § 7d Abs. 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vom 04.02.2014 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 12.02.2014.
Rechtsprechung zu § 7e NRG
20 Entscheidungen zu § 7e NRG in unserer Datenbank:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 7e NRG:
- Wassergesetz (WasserG)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Allgemeine Verfahrensbestimmungen
- § 88 (Aussetzung auf Grund von Einwendungen)