Nachbarrechtsgesetz

   1. Abschnitt - Gebäude (§§ 1 - 7e)   
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Leitungen

(1) Wenn der Anschluß eines Grundstücks an eine Versorgungsleitung, eine Abwasserleitung oder einen Vorfluter ohne Benutzung eines fremden Grundstücks nicht oder nur unter erheblichen besonderen Aufwendungen oder nur in technisch unvollkommener Weise möglich ist, so hat der Eigentümer des fremden Grundstücks die Benutzung seines Grundstücks insoweit, als es zur Herstellung und Unterhaltung des Anschlusses notwendig ist, zu dulden und entgegenstehende Nutzungsarten zu unterlassen. Überbaute Teile oder solche Teile des fremden Grundstücks, deren Bebauung nach den baurechtlichen Vorschriften zulässig ist, dürfen für den Anschluß nicht in Anspruch genommen werden. Sind auf den fremden Grundstücken Versorgungs- oder Abwasserleitungen bereits vorhanden, so kann der Eigentümer gegen Erstattung der anteilmäßigen Herstellungskosten den Anschluß an diese Leitungen verlangen, wenn dies technisch möglich und zweckmäßig ist.

(2) Ergeben sich nach Verlegung der Leitung unzumutbare Beeinträchtigungen, so kann der Eigentümer des fremden Grundstücks verlangen, daß der Eigentümer des begünstigten Grundstücks auf seine Kosten Vorkehrungen trifft, die solche Beeinträchtigungen beseitigen.

(3) Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des fremden Grundstücks den durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 oder durch Beschränkungen der Nutzung oder durch den Betrieb der Leitung entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.

(4) Der Eigentümer eines beanspruchten Grundstücks kann gegen Erstattung der Mehrkosten eine solche Herstellung der Leitung verlangen, daß sein Grundstück ebenfalls angeschlossen werden kann.

(5) Die Kosten für die Unterhaltung gemeinsamer Leitungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind von den beteiligten Eigentümern gemeinsam zu tragen.

Rechtsprechung zu § 7e NRG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, leitungsmäßig nicht erschlossenes Baugrundstück, 22.6.90 (NJW-RR 1991, 334)
    § 7e NRG, kein Rückgriff auf § 917 I 1 BGB, Notleitungsrecht setzt zwar eine öffentlich-rechtlich zulässige Nutzung voraus, nicht aber die leitungsmäßige Erschließung, Verhältnis zum Bauplanungs- und -ordnungsrecht;
    analoge Anwendung von § 918 II BGB und § 1020 S. 1 BGB auf § 7e NRG

  • VGH, Wasseranschluß für Schweinemast, 30.3.90 (AgrarR 1991, 166)
    § 10 II 2 GemO, (nach der hier einschlägigen Satzung:) kein Anspruch auf Anschluß, wenn Durchleitung durch fremde Grundstücke nicht rechtlich gesichert ist, "abstrakte" Ansprüche nach § 7e NRG oder § 88 II WasserG reichen nicht

Literatur im Internet zu § 7e NRG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 7e NRG:

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