Nachbarrechtsgesetz
| 3. Abschnitt - Erhöhungen (§§ 9 - 10) |
(1) Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöhen will, muß einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Diese Verpflichtung geht auf den späteren Eigentümer über.
(2) Welcher Abstand oder welche Vorkehrung zum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlich ist, entscheidet sich unter Zugrundelegung der Vorschriften von § 10 Abs. 1 nach Lage des einzelnen Falls.
Rechtsprechung zu § 9 NRG
2 Entscheidungen zu § 9 NRG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 13.02.2008 - 6 U 79/07
Nachbarrecht - Mauer als tote Einfriedung
- OLG Karlsruhe, 09.04.2008 - 6 U 199/06
Nachbarrecht - Einordnung einer Mauer als Grenzanlage
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