§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.

Rechtsprechung zu § 1 NachwG

11 Entscheidungen zu § 1 NachwG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1 NachwG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 NachwG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag
            §§ 611 ff (Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag) (zu §§ 1 ff)
    Gewerbeordnung (GewO)
      Arbeitnehmer
        Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
          § 105 S. 2 (Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages) (zu §§ 1 ff)

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