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§ 5 - Nachweisverordnung (NachwV)

Artikel 1 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
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§ 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises



(1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde bestätigt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung, wenn

1.
die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt, stofflich oder energetisch verwertet, gelagert oder abgelagert werden,

2.
die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung der Abfälle gewährleistet ist und

3.
im Falle einer Lagerung der Abfälle die weitere Entsorgung durch entsprechende Entsorgungsnachweise bereits festgelegt ist.

Der Lauf der Frist nach Satz 1 wird durch eine Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder zur Vorlage weiterer Unterlagen nach § 4 Satz 3 unterbrochen, soweit die Ergänzung oder die weiteren Unterlagen zur Bearbeitung der Nachweiserklärungen unerlässlich sind. Mit Eingang der ergänzten Nachweiserklärungen oder der weiteren Unterlagen bei der Behörde wird eine neue Frist nach Satz 1 in Gang gesetzt.

(2) Die die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Genehmigungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Betriebspläne, welche die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten, sind bei der Entscheidung über die Bestätigung zu beachten. Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Entsorgung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei der vorgesehenen Entsorgungsmaßnahme um eine Verwertung oder Beseitigung von Abfällen handelt oder die im Übrigen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder folgenden Pflichten des Abfallerzeugers eingehalten sind.

(4) Die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden sowie einen kürzeren Geltungszeitraum als nach Satz 1 vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestätigungsvoraussetzungen sicherzustellen.

(5) Trifft die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist keine Entscheidung über die beantragte Bestätigung, so gilt die Bestätigung als erteilt.



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Frühere Fassungen von § 5 NachwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 NachwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 NachwV Entsorgungsnachweis
... sowie, soweit keine Freistellung von der Pflicht zur Einholung einer Bestätigung nach § 5 gemäß § 7 vorliegt, der Bestätigung der für die zur Entsorgung ...
§ 4 NachwV Eingangsbestätigung
... innerhalb dieser Frist die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gemäß § 5 Abs. 1 bestätigt. Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die ...
§ 6 NachwV Handhabung nach Entscheidung (vom 01.06.2012)
... zuständigen Behörde zuzuleiten hat. (2) Gilt die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 als erteilt, so hat der Abfallerzeuger vor Übersendung der Nachweiserklärungen an ... 3 Satz 1 übersandten Ablichtung der Nachweiserklärungen den Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zu vermerken. Er übersendet spätestens vor Beginn der Entsorgung die ... des Entsorgungsnachweises zu übergeben oder, soweit die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 als erteilt gilt, eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der ...
§ 7 NachwV Freistellung und Privilegierung (vom 01.12.2019)
... einer Eingangsbestätigung nach § 4 und zur Einholung einer Bestätigung nach § 5 entfällt, soweit der Abfallentsorger für die von ihm betriebene Abfallentsorgungsanlage ... eine Eintragung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 findet entsprechende Anwendung. (2) Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt ... 1 Nr. 2 von der Bestätigungspflicht freizustellen, wenn 1. die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der im Antrag aufgelisteten Abfälle gewährleistet ... obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat. § 5 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Soweit die Bestätigungspflicht nach Absatz 1 ... für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde kann in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 eine kürzere Geltungsdauer der Nachweiserklärungen sowie Auflagen für die ...
§ 8 NachwV Anordnung, Widerruf
... der Zulässigkeit der Entsorgung in bestimmten Fällen eine Bestätigung nach § 5 einholen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Abfallerzeuger oder der ... abweichend von § 7 Abs. 1 Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung nach § 5 annehmen darf und 2. gegenüber einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 auf Antrag ...
§ 9 NachwV Sammelentsorgungsnachweis
... Führung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 3 Abs. 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger nach diesen ...
§ 19 NachwV Signatur, Übermittlung (vom 01.06.2014)
...  1. gemäß § 3 Abs. 2 und 3 vor Einholung einer Bestätigung nach § 5 oder Übersendung von Nachweiserklärungen und Ablichtungen nach § 7 Abs. 4 die den ...
§ 29 NachwV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2014)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 15 Nr. 1, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Altölverordnung (AltölV)
neugefasst durch B. v. 16.04.2002 BGBl. I S. 1368; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091
§ 4 AltölV Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote (vom 15.10.2020)
... von der Bestätigungspflicht freigestellt ist. Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach § 7 Absatz 1 ... ist. Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 sowie die Annahmeerklärung nach § ... die Altölentsorgungsanlage oder in der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Absatz 3 in Verbindung ... in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 oder der Freistellung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Nachweisverordnung angeordnet ist. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Artikel 2 AbfRÜbVefV Änderung der Altölverordnung
... der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 oder der Freistellung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung" ... der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Nachweisverordnung" ...