Naturschutzgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14) |
(1) Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen und Erholungsraum des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu gestalten, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
| 1. | die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, | |
| 2. | die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tier- und Pflanzenwelt), | |
| 3. | die biologische Vielfalt einschließlich der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie | |
| 4. | die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft |
im Sinne einer nachhaltigen umweltgerechten Entwicklung auf Dauer gesichert werden.
(2) Der wild lebenden heimischen Tier- und Pflanzenwelt sind angemessene Lebensräume zu erhalten. Dem Aussterben einzelner Tier- und Pflanzenarten ist wirksam zu begegnen. Ihre Populationen sind in einer dauerhaft überlebensfähigen Größe zu erhalten. Der Verinselung einzelner Populationen ist entgegenzuwirken.
Literatur im Internet zu § 1 NatSchG
Querverweise
Auf § 1 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- NatSchG
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge)
- Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung
- § 16 (Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung)
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Menschen und seinen Ordnungen
- Mensch und Staat
- Art. 3c II (zu §§ 1 ff)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege)
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