Naturschutzgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14)   
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Naturschutz als Aufgabe für Erziehung, Bildung und Forschung

(1) Die staatlichen, kommunalen und privaten Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger sollen das Verantwortungsbewusstsein der Jugend und der Erwachsenen für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft sowie für eine sachgerechte und dauerhaft umweltschonende Nutzung der Naturgüter sowie das Verständnis für die Aufgaben des Naturschutzes wecken und vertiefen.

(2) Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt.

(3) Die wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes sollen durch Grundlagenuntersuchungen einen besonderen Beitrag zu Naturschutz, Landschaftspflege und Erholungsvorsorge leisten.

Rechtsprechung zu § 11 NatSchG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 11 NatSchG

Querverweise

Auf § 11 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    NatSchG
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 82 (Überleitungs- und Durchführungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 11 NatSchG:

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