Naturschutzgesetz

   Teil 2 - Landschaftsplanung (§§ 10 - 13)   
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§ 11
Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne (abweichend von § 10 BNatSchG)

(1) 1Von der obersten Naturschutzbehörde ist im Benehmen mit den fachlich berührten Ministerien ein Landschaftsprogramm aufzustellen und entsprechend § 9 Absatz 4 BNatSchG fortzuschreiben. 2Der Inhalt des Landschaftsprogramms soll, soweit erforderlich und geeignet, in den Landesentwicklungsplan aufgenommen werden; für das Verfahren gilt § 9 Absatz 2 bis 5 des Landesplanungsgesetzes.

(2) 1Landschaftsrahmenpläne sind von den Trägern der Regionalplanung aufzustellen und entsprechend § 9 Absatz 4 BNatSchG fortzuschreiben. 2Die Ausarbeitung des Landschaftsrahmenplans erfolgt im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. 3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes zur Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung von Regionalplänen entsprechend. 4Die Inhalte der Landschaftsrahmenpläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Regionalpläne aufgenommen werden.

Rechtsprechung zu § 11 NatSchG

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