Naturschutzgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14) |
(1) Die staatlichen, kommunalen und privaten Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger sollen das Verantwortungsbewusstsein der Jugend und der Erwachsenen für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft sowie für eine sachgerechte und dauerhaft umweltschonende Nutzung der Naturgüter sowie das Verständnis für die Aufgaben des Naturschutzes wecken und vertiefen.
(2) Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt.
(3) Die wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes sollen durch Grundlagenuntersuchungen einen besonderen Beitrag zu Naturschutz, Landschaftspflege und Erholungsvorsorge leisten.
Rechtsprechung zu § 11 NatSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 11 NatSchG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 11 NatSchG
Querverweise
Auf § 11 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 11 NatSchG:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 III 3 (Aufgaben der Behörden)
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