Naturschutzgesetz

   Zweiter Abschnitt - Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung (§§ 15 - 19)   
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Naturschutzorientierte Umweltbeobachtung

(1) Zweck der naturschutzorientierten Umweltbeobachtung als Teil der umfassenden Beobachtung der Umweltmedien ist, den Zustand des Naturhaushalts, seine Veränderungen und deren Folgen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.

(2) Zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz. Die Naturschutzbehörden wirken insbesondere bei der Erhebung der Daten mit, die übrigen Landesbehörden und -einrichtungen stellen bei ihnen vorhandene Daten kostenlos zur Verfügung. Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.

(3) Erhebungskriterien und -methoden für die Umweltbeobachtung nach Absatz 1 sollen mit dem Bund und den Ländern abgestimmt werden.

Literatur im Internet zu § 15 NatSchG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 15 NatSchG:

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