Naturschutzgesetz

   Teil 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 14 - 21a)   
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Textdarstellung

  

§ 18
Kompensationsverzeichnis (zu § 17 Absatz 6 und 11 BNatSchG)

(1) 1Die für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständige Stelle im Sinne des § 17 Absatz 6 Satz 2 BNatSchG ist die untere Naturschutzbehörde. 2Bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg wird eine öffentliche, über das Internet einsehbare Plattform für Angaben zu den Kompensationsmaßnahmen eingerichtet. 3Die unteren Naturschutzbehörden übermitteln die erforderlichen Angaben auf diese Plattform.

(2) Zur Aufnahme in das Kompensationsverzeichnis übermitteln die Gemeinden der unteren Naturschutzbehörde die vorgesehenen Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen nach § 1a Absatz 3 BauGB und § 200a BauGB, soweit diese außerhalb der Eingriffsfläche des Bebauungsplans, in einem räumlich getrennten Teilgeltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans, im Geltungsbereich eines Ausgleichsbebauungsplans, auf von der Gemeinde außerhalb des Eingriffsbebauungsplans bereitgestellten Flächen oder auf Flächen in einer anderen Gemeinde durchgeführt werden.

(3) 1Die oberste Naturschutzbehörde wird gemäß § 17 Absatz 11 Satz 2 BNatSchG ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Führung des Kompensationsverzeichnisses zu regeln. 2Dabei kann insbesondere festgelegt werden, dass

1. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen,
2. Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten,
3. Schadensbegrenzungsmaßnahmen bei erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten,
4. Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG,
5. Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eintritts der Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 BNatSchG,
6. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG
7. Maßnahmen zur Vermeidung der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population einer Art im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG und
8. Maßnahmen zur Schaffung eines ökologischen Mehrwertes bei Flurneuordnungsverfahren

im Verzeichnis zu erfassen und hierzu von den jeweiligen Zulassungsbehörden und Gemeinden sowie dem Naturschutzfonds zu übermitteln sind. 3Abweichend von § 17 Absatz 6 Satz 2 BNatSchG kann festgelegt werden, dass Maßnahmen nach Satz 2, die einen geringen Umfang aufweisen, nicht zu erfassen sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 23.07.2020 (GBl. S. 651), in Kraft getreten am 31.07.2020.

Rechtsprechung zu § 18 NatSchG

Entscheidung zu § 18 NatSchG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 18 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
        § 20 (Schutz unzerschnittener Landschaftsräume (zu § 1 Absatz 5 BNatSchG))
     
      Organisation und Zuständigkeit
        § 68 (Datenverarbeitung)

Redaktionelle Querverweise zu § 18 NatSchG:

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