Naturschutzgesetz

   Zweiter Abschnitt - Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung (§§ 15 - 19)   
§ 19
Zusammenwirken der Länder bei der Planung

(1) Bei der Aufstellung der Programme und Pläne nach den §§ 17 und 18 soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in seiner Gesamtheit nicht erschwert werden. Sind erhebliche Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten zu erwarten, ist § 8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, sollen bei der Erstellung der Programme und Pläne nach den §§ 17 und 18 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete abgestimmt werden.

Rechtsprechung zu § 19 NatSchG

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Literatur im Internet zu § 19 NatSchG

Querverweise

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