Naturschutzgesetz

   Teil 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 14 - 21a)   
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Textdarstellung

  

§ 21
Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen, Himmelsstrahler

(1) 1Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden. 2Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. 3Beleuchtungen, die sich in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen befinden oder in diese hineinstrahlen, sind, soweit sie nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen.

(2) Es ist im Zeitraum

1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und
2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr

verboten, die Fassaden baulicher Anlagen zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

(3) 1Ab dem 1. Januar 2021 neu errichtete Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden insektenfreundlichen Beleuchtung auszustatten, soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder durch oder auf Grund von Rechtsvorschriften nichts Anderes vorgeschrieben ist. 2Gleiches gilt für erforderlich werdende Um- und Nachrüstungen bestehender Beleuchtungsanlagen. 3Im Übrigen sind bestehende Beleuchtungsanlagen unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen bis zum Jahr 2030 um- oder nachzurüsten.

(4) 1Werbeanlagen sind im Außenbereich unzulässig. 2Unzulässig sind auch Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung, die in der freien Landschaft störend in Erscheinung treten.

(5) 1Die Naturschutzbehörde kann folgende Werbeanlagen, Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung widerruflich zulassen, wenn sie weder das Landschaftsbild noch die Tierwelt beeinträchtigen:

1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
2. Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung nur mit der Maßgabe, dass sie in der Zeit des Vogelzugs vom 15. Februar bis 15. Mai und vom 1. September bis 30. November nicht betrieben werden,
3. Wegweiser, die auf in der freien Landschaft befindliche Gaststätten oder Ausflugsziele hinweisen,
4. Sammelschilder an öffentlichen Straßen vor Ortseingängen als Hinweis auf ortsansässige Unternehmen und Einrichtungen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer dienen, zum Beispiel Tankstellen, Parkplätze, Werkstätten,
5. Werbeanlagen, die auf Selbstvermarktungseinrichtungen von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben hinweisen,
6. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen,
7. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Nebenbetrieben an Bundesautobahnen, Sportanlagen und auf abgegrenzten Versammlungsstätten.

2In sonstigen Fällen kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4 bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(6) 1Hinweise auf besondere Veranstaltungen, zum Beispiel sportliche Treffen, Schaustellungen, Feiern in der freien Landschaft, die in der näheren Umgebung der Veranstaltung angebracht werden sollen, sind der Naturschutzbehörde zuvor anzuzeigen. 2Der Veranstalter hat die Hinweise unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen.

(7) Das Aufstellen von Hinweisschildern auf den Verkauf von saisonalen Produkten durch Selbstvermarktungseinrichtungen von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben ist produktbezogen für einen Zeitraum von nicht länger als drei Monaten zulässig, sofern weder das Landschaftsbild noch die Tierwelt hiervon beeinträchtigt werden.

(8) Zulassung und Bewilligung der Ausnahme werden durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.

(9) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln

1. über die Anforderungen an Beleuchtungsanlagen im Außenbereich hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Tierwelt und
2. zur Zulässigkeit von Anlagen der Lichtwerbung im Außenbereich.
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Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften vom 07.02.2023 (GBl. S. 26), in Kraft getreten am 11.02.2023.

Rechtsprechung zu § 21 NatSchG

37 Entscheidungen zu § 21 NatSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 21 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Verwaltungsbehörden
        Allgemeine Verwaltungsbehörden
          Untere Verwaltungsbehörden
            § 19 (Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften)

Redaktionelle Querverweise zu § 21 NatSchG:

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