Naturschutzgesetz

   Dritter Abschnitt - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 20 - 25)   

§ 22
Ökokonto

(1) Wer im eigenen Interesse oder für andere ohne rechtliche Verpflichtung Maßnahmen durchführt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild ausgehen, kann eine Anrechnung als Kompensationsmaßnahme bei künftigen Eingriffen verlangen (Ökokonto), wenn

1. die Naturschutzbehörde der Maßnahme zuvor zugestimmt hat,
2. die günstigen Wirkungen zum Zeitpunkt der Anrechnung von der an der Zulassung des Eingriffs beteiligten Naturschutzbehörde festgestellt werden und
3. die Inanspruchnahme des Grundstücks für Zwecke des Naturschutzes tatsächlich und rechtlich gesichert ist.

Der Anspruch auf Anrechnung ist handelbar.

(2) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Umweltministerium durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, Regelungen treffen über

1. das Führen von Ökokonten und den Handel mit Ansprüchen auf Anrechnung und
2. die Bewertung von Eingriffen sowie die Eignung und Bewertung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Die Verordnung kann bestimmen, dass für die Landwirtschaft besonders wertvolle Flächen für ökokontofähige Maßnahmen nicht in Anspruch genommen werden sollen und dass Maßnahmen nach § 135a Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs nachrichtlich im Ökokonto geführt werden können.

Rechtsprechung zu § 22 NatSchG

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Literatur im Internet zu § 22 NatSchG

Querverweise

Auf § 22 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    NatSchG
      Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
        § 23 (Verfahren bei Gestattungen nach anderen Vorschriften)
     
      Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"
        § 39 (Verhältnis zu anderen Rechtsnormen)
     
      Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
        § 65 (Naturschutzfonds)
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