Naturschutzgesetz

   Vierter Abschnitt - Besonderer Schutz von Natur und Landschaft (§§ 26 - 35)   
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Nationalparke

Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes können nur durch Gesetz errichtet werden.

Literatur im Internet zu § 27 NatSchG

Querverweise

Auf § 27 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    NatSchG
      Besonderer Schutz von Natur und Landschaft
        § 34 (Beeinträchtigung geschützter Flächen)
     
      Erholung in Natur und Landschaft
        § 58 (Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 27 NatSchG:

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