Naturschutzgesetz
| Vierter Abschnitt - Besonderer Schutz von Natur und Landschaft (§§ 26 - 35) |
Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes können nur durch Gesetz errichtet werden.
Literatur im Internet zu § 27 NatSchG
Querverweise
Auf § 27 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- NatSchG
- Besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- § 34 (Beeinträchtigung geschützter Flächen)
- Erholung in Natur und Landschaft
- § 58 (Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- § 24 (Nationalparke)
Rechtsberatung
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