Naturschutzgesetz

   Teil 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38)   
   Abschnitt 1 - Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen (§§ 22 - 35)   
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§ 27
Schutz von Bezeichnungen und Kennzeichen, Schutzgebietsverzeichnis (zu § 22 Absatz 4 BNatSchG)

(1) 1Die Bezeichnungen Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument, Biosphärengebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal, geschützter Landschaftsbestandteil und gesetzlich geschützter Biotop sowie die amtlichen Kennzeichen dürfen nur für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz und diesem Gesetz ausgewiesenen oder erklärten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. 2Bezeichnungen und Kennzeichen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

(2) 1Die zuständige Naturschutzbehörde trägt die geschützten Teile von Natur und Landschaft flurstücksscharf in Verzeichnisse ein, die bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zusammengeführt werden. 2Diese veröffentlicht in elektronischer Form das aktuelle Gesamtverzeichnis mit Karten einschließlich Flurstücksnummern und die Fortschreibungen einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. 3Die Verzeichnisse werden auch bei den unteren Naturschutzbehörden zur Einsicht bereit gehalten. 4Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg soll darüber hinaus Informationen gemäß § 30 UVwG veröffentlichen, die für den Naturschutz von Bedeutung sind.

(3) Soweit geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG durch Satzungen von Gemeinden ausgewiesen werden, führt die Gemeinde das Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1.

(4) 1Geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 23 bis 26 und § 28 BNatSchG sind von der zuständigen Naturschutzbehörde an geeigneter Stelle in der Natur kenntlich zu machen. 2Bei Naturschutzgebieten soll auf die Bedeutung des Schutzgebiets und auf die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsverordnung hingewiesen werden. 3Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG gilt die Kennzeichnungspflicht nicht für Naturparke im Sinne des § 27 BNatSchG und geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne des § 29 BNatSchG.

(5) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben die Kennzeichnung zu dulden. 2Bei der Kennzeichnung ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen.

(6) Die amtlichen Kennzeichen werden durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde festgelegt.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597), in Kraft getreten am 01.12.2017.

Rechtsprechung zu § 27 NatSchG

5 Entscheidungen zu § 27 NatSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 27 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Organisation und Zuständigkeit
        § 68 (Datenverarbeitung)
     
      Ordnungswidrigkeiten
        § 69 (Bußgeldvorschriften (zu § 69 BNatSchG))

Redaktionelle Querverweise zu § 27 NatSchG:

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
          § 24 (Nationalparke, Nationale Naturmonumente)
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