Naturschutzgesetz

   Teil 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38)   
   Abschnitt 1 - Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen (§§ 22 - 35)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 28
Naturschutzgebiete (zu § 23 BNatSchG)

(1) 1Auch außerhalb eines Naturschutzgebiets kann die Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden im Einzelfall Handlungen untersagen, die geeignet sind, den Bestand des Naturschutzgebiets oder einzelner seiner Teile zu gefährden. 2Sind Schäden bereits entstanden, kann die Naturschutzbehörde gegen den Verursacher, den Eigentümer oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt die zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 3 BNatSchG soll die für die Erklärung zum Naturschutzgebiet zuständige Naturschutzbehörde angrenzende Gebiete als Landschaftsschutzgebiete ausweisen, soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstandes und zur Verwirklichung des Schutzzwecks des Naturschutzgebiets erforderlich ist.

(3) Die Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 zum Naturschutzgebiet kann auch Regelungen über notwendige Beschränkungen des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern enthalten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften vom 07.02.2023 (GBl. S. 26), in Kraft getreten am 11.02.2023.

Querverweise

Auf § 28 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 28 NatSchG:

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
          § 25 (Biosphärenreservate)
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