Naturschutzgesetz
| Vierter Abschnitt - Besonderer Schutz von Natur und Landschaft (§§ 26 - 35) |
(1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit, in einzelnen Teilen oder wegen besonderer Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, um
| 1. | die Leistungs- und Funktionsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts, | |
| 2. | die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, | |
| 3. | die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Natur und Landschaft oder | |
| 4. | ihre besondere Bedeutung für naturverträgliche Erholung der Allgemeinheit |
zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen, können durch Rechtsverordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. Es können Gebiete einbezogen werden, in denen Lebensräume und Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten geschützt werden sollen. Landschaftsschutzgebiete können entsprechend ihren Schutzzwecken in Zonen mit entsprechend abgestuftem Schutz gegliedert werden.
(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote und Erlaubnisvorbehalte sowie Schutz-, Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Die Befugnisse zum Betreten und die Bodennutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sollen nicht eingeschränkt werden.
(3) Im Landschaftsschutzgebiet sind nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
| 1. | der Naturhaushalt geschädigt, | |
| 2. | die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört, | |
| 3. | eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert, | |
| 4. | das Landschaftsbild nachteilig verändert, | |
| 5. | der Naturgenuss beeinträchtigt oder | |
| 6. | im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die Qualität der Lebensstätten nachteilig verändert |
wird.
Rechtsprechung zu § 29 NatSchG
9 Entscheidungen zu § 29 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.08.1981 - 5 S 550/81
Landschaftsschutz; Abbrennverbot; keine nachträgliche Zulassung von ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.06.1988 - 8 S 55/88
Beseitigung von Hecken (lebenden Zäunen)
- VGH Baden-Württemberg, 13.10.1982 - 5 S 605/81
Naturschutz; zur Beschränkung des Gemeingebrauchs an einem Wasserlauf
- VGH Baden-Württemberg, 22.06.2010 - 3 S 1391/08
Landschaft im Sinne des Baugesetzbuch: Landschaftsbild?
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.2009 - 5 S 217/09
Erteilung einer Genehmigung für die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2008 - 5 S 2076/06
Landschaftsschutzverordnung - Verkündung im gemeindlichen Amtsblatt
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.1996 - 5 S 1570/96
Einschränkung des Anliegergebrauchs für einen Feldweg zum Schutze eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 8 S 1712/90
Normenkontrolle eines Bebauungsplans - fehlender Nachteil mangels Betroffenseins ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.08.1991 - 8 S 1943/91
Sitzungsöffentlichkeit bei einer Gerichtsverhandlung - kein nachbarlicher ...
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