Naturschutzgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14) |
Großflächige zusammenhängende Landschaftsteile, insbesondere unzerschnittene Räume mit hohem Wald- und Biotopanteil, sind vor Zerschneidung zu bewahren. Dies ist bei Planungen und sonstigen Maßnahmen der öffentlichen Planungsträger zu berücksichtigen. Eingriffe mit Trennwirkung sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken; unvermeidbare Zerschneidungen sind aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zulässig.
Rechtsprechung zu § 3 NatSchG
Entscheidung zu § 3 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 5 S 1602/93
Erfolgreiche Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß für den Neubau einer ...
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