Naturschutzgesetz

   Vierter Abschnitt - Besonderer Schutz von Natur und Landschaft (§§ 26 - 35)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 30
Naturparke

(1) Großräumige Gebiete, die als vorbildliche Landschaften für eine naturnahe Erholung einheitlich zu planen, zu entwickeln und zu pflegen sind und die

1. sich überwiegend durch Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft auszeichnen,
2. sich wegen ihrer Naturausstattung für die Erholung größerer Bevölkerungsteile besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
3. Gebiete einschließen, die nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
4. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
5. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern,

können durch Rechtsverordnung zu Naturparken erklärt werden.

(2) Naturparke sollen nach ihrer natürlichen Eignung, ihrem Naturschutz- und Erholungszweck und der raumordnerischen Zielsetzung gegliedert werden. Bestehende Landschaftsschutzgebiete sind in den Naturpark einzubeziehen, Naturschutzgebiete können einbezogen werden; die ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der Träger des Naturparks, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote und Erlaubnisvorbehalte zu bestimmen. Die Befugnisse zum Betreten sollen nicht eingeschränkt werden. § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

Literatur im Internet zu § 30 NatSchG

Querverweise

Auf § 30 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    NatSchG
      Besonderer Schutz von Natur und Landschaft
        § 34 (Beeinträchtigung geschützter Flächen)
     
      Erholung in Natur und Landschaft
        § 58 (Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft)
     
      Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
        § 73 (Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsvorschriften)
        § 75 (Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot)
Redaktionelle Querverweise zu § 30 NatSchG:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 30 NatSchG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht