Naturschutzgesetz

   Vierter Abschnitt - Besonderer Schutz von Natur und Landschaft (§§ 26 - 35)   

§ 31
Naturdenkmale

(1) Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 ha (flächenhafte Naturdenkmale) oder Einzelbildungen der Natur (Naturgebilde), deren Schutz und Erhaltung

1. zur Sicherung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder
3. wegen ihrer Eigenart, Seltenheit, Schönheit oder landschaftstypischen Kennzeichnung

erforderlich sind, können durch Rechtsverordnung zu Naturdenkmalen erklärt werden. Soweit es erforderlich ist, kann bei Naturgebilden auch die Umgebung geschützt werden.

(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck, die dazu erforderlichen Verbote und Erlaubnisvorbehalte, Schutz- und Pflegemaßnahmen für das Naturdenkmal sowie seine geschützte Umgebung zu bestimmen. § 26 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Naturschutzbehörde kann Verbote und Schutz- und Pflegemaßnahmen auch durch Einzelanordnungen treffen.

(4) Die Beseitigung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung verboten.

Rechtsprechung zu § 31 NatSchG

3 Entscheidungen zu § 31 NatSchG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 31 NatSchG

Querverweise

Auf § 31 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    NatSchG
      Besonderer Schutz von Natur und Landschaft
        § 32 (Besonders geschützte Biotope)
        § 33 (Geschützte Grünbestände)
        § 34 (Beeinträchtigung geschützter Flächen)
     
      Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
        § 43 (Allgemeiner Schutz der Pflanzen und Tiere)
     
      Erholung in Natur und Landschaft
        § 58 (Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft)
     
      Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
        § 73 (Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsvorschriften)
        § 74 (Verfahren bei Unterschutzstellung)
        § 75 (Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot)
     
      Ordnungswidrigkeiten
        § 80 (Ordnungswidrigkeiten)
    Landesverwaltungsgesetz (LVG)
      Verwaltungsbehörden
        Allgemeine Verwaltungsbehörden
          Untere Verwaltungsbehörden
            § 19 (Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften)
Redaktionelle Querverweise zu § 31 NatSchG:
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